ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER CONICA AG
§ 1 VERTRAGSABSCHLUSS
CONICA bestellt ausschliesslich unter Zugrundelegung der vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind für CONICA unverbindlich, auch wenn CONICA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen liefern zu wollen oder dieselben seiner Annahmeerklärung oder dem Lieferschein beigefügt sind. Bestellungen müssen vom Lieferanten innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen unter Angabe der Bestellnummer und des zuständigen Supply Managers schriftlich bestätigt werden. Bestätigt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen, so darf CONICA die Bestellung widerrufen. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Offerten, Bestellungen, Bestätigungen, Vorbehalte und Lieferabrufe sowie Änderungen und Ergänzungen derselben und Verweise auf Rahmenverträge müssen schriftlich erfolgen. Mündliche Vereinbarungen sind erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Die in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen verwendeten Verweise auf die Schriftform schliessen die Übermittlung von Willenserklärungen via E-Mail oder Fax ein.
§ 2 PREISE
Die unseren Bestellungen zugrunde liegenden Preise sind verbindliche Festpreise. Die gesetzliche Die vereinbarten Preise sind verbindliche Festpreise und dürfen nicht wegen allfälliger Materialpreis- und/oder Lohnerhöhungen verändert werden. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten. Ohne anderslautende Vereinbarung verpflichtet sich der Lieferant, sowohl im In- wie im Ausland gemäss DAP (Bestimmungsort) gemäss Incoterms® 2020 zu liefern.
§ 3 RECHNUNGSSTELLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Für jede Lieferung ist eine separate Rechnung mit Angabe unserer Bestellnummer und unseres Zeichens auszustellen. Die Lieferung gilt erst dann als erfüllt, wenn auch die in der Bestellung Für jede Lieferung ist eine separate Rechnung mit Angabe von CONICAS Bestellnummer und des Supply Managers auszustellen. Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware. Bei fehlerhafter Lieferung ist CONICA berechtigt, die Zahlung in angemessenem Umfang bis zur vertragsgemässen Erfüllung zurückzuhalten. Rechnungen dürfen nicht der Ware beigefügt werden, sondern sind gesondert zuzustellen. Die Zahlung erfolgt innerhalb von sechzig (60) Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von neunzig (90) Tagen rein netto nach Lieferung oder Leistung zum vereinbarten Liefertermin oder innert der vereinbarten Lieferfrist und Eingang der Rechnung.
§ 4 LIEFERTERMINE, LIEFERFRISTEN
Liefertermine und Lieferfristen verstehen sich: Ware am Bestimmungsort eingetroffen. LiDie vereinbarten Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Massgebend für die Einhaltung derselben ist der Eingang der vertragsgemässen Ware am Bestimmungsort. Für den Lieferanten erkennbare Lieferverzögerungen aus irgendwelchen Gründen sind unverzüglich dem Supply Manager mitzuteilen. Der Lieferant ist bei verspäteter Lieferung zum Ersatz sämtlicher unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden verpflichtet auch wenn er die Verspätung nicht verschuldet hat. Er haftet auch für etwaige wegen der Verspätung entstehende Eilzuschläge, Konventionalstrafen, Preisdifferenzen, wenn die Ware bei einem anderen Lieferanten teurer eingekauft werden muss, etc. Er haftet auch für den Zufall. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. CONICA darf bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen/Liefertermine nach eigenem Ermessen a) eine Nachfrist ansetzen und den Verspätungsschaden fordern; oder b) auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrags entstandenen Schadens verlangen. Bei Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin behält CONICA sich vor, die Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Wird die Ware nicht zurückgesandt, so lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Standgeldgebühren für Anlieferungen per Bahn bis zum vereinbarten Liefertermin gehen zu Lasten des Lieferanten. Verfrühte Lieferungen haben keine Vorverlegung des Fälligkeitsdatums der Rechnung zur Folge.
§ 5 MENGEN
Die durch die Bestellung vorgeschriebenen Mengen sind einzuhalten. Handelsübliche Usancen sind zu berücksichtigen. Teillieferungen brauchen wir nur zu akzeptieren, sofern sie von uns aDie vereinbarten Bestellmengen sind einzuhalten. Teillieferungen bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von CONICA. Liefert der Lieferant zu viel, so darf CONICA die zu viel gelieferte Menge auf Kosten des Lieferanten zurückschicken. Kann die zu viel gelieferte Menge nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand von der bestellten Menge abgetrennt werden, so darf CONICA die ganze Lieferung auf Kosten des Lieferanten zurückschicken. Sämtliche Ersatzansprüche bleiben vorbehalten. CONICA hat zudem die Wahlrechte gemäss §4 Nichteinhalten der Liefertermine, Lieferfristen. Unterlieferungen sind sobald als möglich anzumelden und bedürfen der vorgängigen schriftlichen Genehmigung von CONICA.
§ 6 ANNAHME/PRÜFUNG DER WARE
CONICA prüft die Ware so rasch wie möglich nach deren Eingang, jedoch ohne an eine Frist gebunden zu sein. Die Fristen und Obliegenheiten des Käufers gemäss Art. 201 OR sind ausdrücklich wegbedungen. CONICA ist berechtigt, etwaige Mängelrügen jederzeit nach Entdeckung eines Mangels und unabhängig von der Art des Mangels bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu erheben. Die Kosten für erforderliche Proben, Versuche usw. infolge nicht vertragsgemässer bzw. fehlerhafter Lieferung gehen zu Lasten des Lieferanten.
§ 7 QUALITÄT/HAFTUNG
Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung oder Leistung den vereinbarten oder vorausgesetzten Spezifikationen entspricht und ihr keine Umstände oder Mängel anhaften, die den Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung oder Leistung zur gewöhnlichen oder zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung aufheben oder mindern. Jeder Mangel und jede Falschlieferung kann jederzeit und unabhängig vom Zeitpunkt der Entdeckung während der gesetzlichen Verjährungsfrist gerügt werden. Unabhängig von der Art und der Wesentlichkeit des Mangels kann CONICA nach eigenem Ermessen Minderung, Nachlieferung oder -besserung, Ersatzlieferung oder Wandelung verlangen. Der Lieferant haftet unabhängig vom Verschulden zudem für jeden Schaden, ob Mangel- oder Mangelfolgeschaden, Folgeschaden, entgangenen Gewinn, Verlust von Aufträgen sowie andere mittelbare oder unmittelbare Schäden. Der Lieferant haftet auch für die Aus- und Einbaukosten, welche auf die Lieferung oder Leistung des Lieferanten zurückzuführen sind. CONICA behält sich vor, die Bezahlung ganz oder teilweise zurückzubehalten, bis, sofern CONICA Ersatz verlangt, der Lieferant seiner Pflicht zur Lieferung von einwandfreier Ersatzware nachgekommen ist oder bis die Sachlage hinsichtlich Wandelung, Minderung und Schadenersatz verbindlich geklärt ist. Der Lieferant hält CONICA auf erstes Verlangen von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich schadlos, die sich wegen Verletzung von Sicherheitsvorschriften oder anwendbarer Gesetze oder aufgrund in- oder ausländischer Produktehaftpflichtbestimmungen im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung ergeben. Dies gilt auch dann, wenn CONICA wegen einer Fehlerhaftigkeit ihrer Produkte in Anspruch genommen wird, die auf die Lieferung oder Leistung des Lieferanten zurückzuführen ist. Der Lieferant verpflichtet sich weiter zum Ersatz der damit zusammenhängenden CONICA entstehenden Gerichts- und Verfahrenskosten sowie externen Anwaltskosten. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
§ 8 VERPACKUNG, TRANSPORT, VERSICHERUNG
IGefährliche Stoffe sind nach den gültigen Gesetzen zu verpacken und zu kennzeichnen, die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter sind mitzuliefern. Ebenso muss Gefahrgut nach den gültigen Gesetzen verpackt und gekennzeichnet sein, die Gefahrgutklassifizierung oder ggf. der Vermerk “kein Gefahrgut” ist auf dem Lieferschein anzugeben. Der Lieferant muss alle transportbezogenen Sicherheitsanforderungen für die Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort erfüllen. Ohne anderslautende Vereinbarung entscheidet der Lieferant nach eigenem Ermessen, ob er seine Lieferung oder Leistung versichern lassen will oder nicht.
§ 9 VERSANDVORSCHRIFTEN
Jeder Sendung ist ein Lieferschein unter Angabe unserer Bestellnummer und Zeichen,
Jeder Lieferung sind ein Lieferschein unter Angabe der Bestellnummer, des Supply Managers, der Warenbezeichnung, der Netto- und Bruttogewichte, der genauen Stückzahlen, des Ursprungslands, der Zolltarif-Nummer (sowohl im Binnenverkehr wie im internationalen Verkehr) sowie die vereinbarten Dokumente und technischen Unterlagen beizulegen. Zahlungen können bis zu deren Eintreffen zurückgehalten werden. Bei Lieferungen und Leistungen, die von ausserhalb der Schweiz stammen, ist der Nachweis der Einfuhrverzollung durch Vorlage der amtlichen Dokumente spätestens bei Anlieferung erforderlich. Bei Fehlen dieser Angaben oder dieses Nachweises kann die Annahme verweigert werden. Teil – und Restsendungen sind als solche zu bezeichnen. In Versandanzeigen, Frachtbriefen und Begleitpapieren ist mindestens die Bestellnummer von CONICA aufzuführen. Bei Anlieferungen per Bahn ist dem Supply Manager bei Abgang eine Kopie des Versandavis mit Materialbezeichnung, Bestellnummer, Bahnkesselwagen-/Container-Nummer, Abgangsdatum, Chargennummer und Nettogewicht zuzustellen (per E-Mail). Darüber hinaus gelten die Vorgaben der jeweils aktuellen Lieferanteninformation, die den Lieferanten bei Bedarf separat zugestellt werden. Sofern nichts anderes vorgeschrieben, erfolgen Lieferungen an die Bestimmungsorte wie folgt:
- Postsendungen frankiert an CONICA adressiert wie folgt: Industriestrasse 26, 8207 Schaffhausen
- Bahnsendungen franko Station Bahnanschlussgleis 85-034249 8207 Schaffhausen
- LKW-Zustellungen an die Adresse von CONICA: (Access via Solenbergstrasse) Breitwiesenstrasse 2, 8207 Schaffhausen, Anlieferzeit 07.15-13.00 Uhr.
Bei Nichtbefolgung gehen die daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Lieferanten.
§ 10 RECHTSGEWÄHRLEISTUNG
Der Lieferant gewährleistet, dass durch das Erbringen und den Gebrauch seiner Lieferung oder Leistung keine Immaterialgüterrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Falls solche Rechte verletzt werden, so hält der Lieferant CONICA auf erstes Verlangen von sämtlichen geltend gemachten oder angedrohten Ansprüchen unabhängig vom Verschulden vollumfänglich schadlos. Der Lieferant verpflichtet sich weiter zum Ersatz der damit zusammenhängenden bei CONICA entstehenden bzw. entstandenen Gerichts- und Verfahrenskosten sowie externen Anwaltskosten. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
§ 11 DOKUMENTE/ZEICHNUNGEN
Sämtliche dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen wie Pläne, Skizzen, Berechnungen, Muster, Zeichnungen, Modelle, Rezepte, Werkzeuge, Liefer-, Prüf- und Fabrikationsvorschriften sind Bestandteil der Bestellung von CONICA und werden mit der Bestellungsannahme für den Lieferanten verbindlich. Das Eigentum sowie sämtliche Immaterialgüterrechte an allen Unterlagen und Informationen, die CONICA dem Lieferanten aushändigt bzw. mitteilt, verbleiben bei CONICA. Der Lieferant hat diese Unterlagen und Informationen an einem sicheren Ort zu verwahren, darf daran keine Änderungen vornehmen und darf sie ausschliesslich zum Zweck der Ausführung der Bestellung verwenden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CONICA ist der Lieferant nicht berechtigt, aufgrund dieser Unterlagen und Informationen Lieferungen oder Leistungen für Dritte zu erbringen oder diese Unterlagen und Informationen zu kopieren, zu vervielfältigen oder in irgendeiner Weise Dritten zur Kenntnis zu bringen, die nicht von ihm direkt mit der Ausführung von Arbeiten im Zusammenhang mit einer Bestellung von CONICA beauftragt sind und die nicht Einschränkungen unterliegen, die den vorliegenden gleichwertig sind. Der Lieferant hat diese Unterlagen und Informationen jederzeit auf erstes Verlangen zurückzugeben, spätestens jedoch unaufgefordert nach Erbringen seiner Lieferung oder Leistung. Er darf keine Kopien behalten. Die Pflichten gemäss §11 gelten zeitlich unbefristet.
§ 12 UNTERVERGEBUNG
Die Unter- bzw. Weitervergebung von Bestellungen von CONICA an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch CONICA ist untersagt. Jede Verletzung dieser Bestimmung berechtigt CONICA zum fristlosen Rücktritt vom Vertrag oder zum entschädigungslosen ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Leistungen des Lieferanten. Schadenersatzansprüche von CONICA bleiben vorbehalten.
§ 13 ABTRETUNG VON ANSPRÜCHEN, VERRECHNUNG
Die Abtretung von Ansprüchen des Lieferanten gegenüber CONICA sowie die Verrechnung mit Ansprüchen von CONICA durch den Lieferanten sind ohne vorheriges ausdrückliches schriftliches Einverständnis von CONICA ausgeschlossen.
§ 14 ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Kauf- und Werkverträge, die mit dem Lieferanten abgeschlossen werden, ohne dass bei jedem einzelnen Rechtsgeschäft auf sie
Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die mit dem Lieferanten abgeschlossen werden, ohne dass bei jedem einzelnen Rechtsgeschäft auf sie verwiesen werden müsste. Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sind oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ersetzen alle vorgängigen Versionen ausnahmslos. CONICA behält sich jederzeitige Änderungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen vor.
§ 15 GERICHTSSTAND
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich dessen Gültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind die ordentlichen Gerichte in Schaffhausen ausschliesslich zuständig. Es kommt materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts (IPRG) zur Anwendung. Die Geltung des Übereinkommens der UN für Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, Wiener Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
§ 16 DATENSCHUTZ
Der Lieferant ist damit einverstanden, dass die von ihm angegebenen Daten zum Zwecke der Begründung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erhoben, gespeichert und genutzt wDer Lieferant ist damit einverstanden, dass die von ihm angegebenen Daten zum Zwecke der Begründung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erhoben, gespeichert und genutzt werden. CONICA hält die Regeln des Schweizer Bundesgesetzes über den Datenschutz (SR 235.1, DSG) ein. Der Lieferant verpflichtet sich, alle kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Er hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten. Der Lieferant darf in Werbe- oder anderen Materialien auf geschäftliche Verbindungen mit CONICA erst nach der von CONICA erteilten schriftlichen.
Schaffhausen, Januar 2022